Briefkästen sind keine Kontrollmaßnahmen!
Gemäß § 11 HSchG sind Arbeitgeber (mit zumindest 50 Arbeitnehmern) dazu verpflichtet, ihren Arbeitnehmern eine interne Hinweisgebung zu ermöglichen. Dazu müssen sie interne Hinweisgebersysteme (interne Meldekanäle) einrichten. In der jüngeren Literatur werden interne Hinweisgebersysteme überwiegend als Kontrollmaßnahmen gesehen, die gemäß § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG mitbestimmungspflichtig sind, sofern sie "die Menschenwürde berühren". Im ARD-Beitrag 6889/4/2024 zeigen Maria Schedle und Conrad Greiner am Beispiel des Briefkastens als internes Hinweisgebersystem, dass in Fällen, in denen die Hinweisgebung bloß ermöglicht wird, gar keine Kontrollmaßnahme vorliegt, und sich deshalb gar nicht erst die Frage stellt, ob "die Menschenwürde berührt" wird.
